Auch in rechtlicher Hinsicht sind keine Schwierigkeiten auszumachen: Das Besuchsrecht bzw. die Kinderbelange allgemein waren Gegenstand mehrerer familienrechtlicher Verfahren, welche teilweise parallel zum Strafverfahren liefen (beispielsweise SF.2021.29 bzw. ZSU.2022.194/217, wo es ebenfalls um die Vollstreckung des Besuchsrechts ging) und in welchen die Beschwerdeführerin anwaltlichen Beistand hatte.