Gegenstand des Strafverfahrens war die Ausübung des Besuchsrechts, konkret der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe das Besuchsrecht des Strafklägers gegenüber den gemeinsamen Kindern an den in den Strafanzeigen genannten Daten trotz gerichtlicher Anordnung mit Strafandrohung nicht gewährleistet. Die Vorfälle, welche zum Strafverfahren geführt haben, sind bezüglich Sachverhalt einfach und klar gelagert und bieten in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten.