soll. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die beiden Strafbefehle am 29. August 2022 bzw. am 3. Februar 2023 Einsprache. 3.3.3. Bei Art. 292 StGB handelt es sich um eine Übertretung und damit um eine eigentliche Bagatelle. Deshalb ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war.