Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, mit Entscheid ZSU.2021.56 vom 7. April 2022 abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde - 12 - mit Urteil 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 abgewiesen, wobei der Antrag um aufschiebende Wirkung bereits am 18. Mai 2022 präsidialiter abgewiesen wurde.