Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren (SBE.2024.37) von sich aus auf die Gebotenheit der Verteidigung hingewiesen hatte (Beschwerde vom 25. September 2024 Ziff. 158 ff.), weshalb bereits aus diesem Grund von einer überraschenden Rechtsanwendung nicht die Rede sein kann. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass Art. 344 StPO die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausdrücklich vorsieht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.3. 3.3.1. Das Bezirksgericht Lenzburg entschied im Eheschutzverfahren SF.2019.74 am 12. August 2020 mit Dispositiv-Ziffer 6.2 und 6.3: