Die Frist war augenscheinlich ausreichend, ansonsten der Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht die Zeit gefunden hätte, sich seitenlang über die Verfügung vom 17. April 2025 zu beklagen. Weshalb der Inhalt der Verfügung vom 17. April 2025 ungenügend gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich, hat die Beschwerdeführerin doch erkannt, mit welcher rechtlichen Argumentation das Obergericht den Streitgegenstand zu beurteilen gedenkt. Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren (SBE.2024.37) von sich aus auf die Gebotenheit der Verteidigung hingewiesen hatte (Beschwerde vom 25. September 2024 Ziff.