Inwiefern es sich beim vorliegenden Entscheid dennoch um eine "Überraschung" handeln soll, erschliesst sich deshalb genauso wenig wie die behauptete Gehörsverletzung. Auch mit den Einwänden, wonach die Frist für die Stellungnahme (von fünf Tagen) zu kurz und der Hinweis in der Verfügung vom 17. April 2025 derart lapidar und kurz gewesen sei, dass eine sachgerechte Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Die Frist war augenscheinlich ausreichend, ansonsten der Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht die Zeit gefunden hätte, sich seitenlang über die Verfügung vom 17. April 2025 zu beklagen.