von der Vorinstanz abgewiesen. Eine Verschlechterung durch den Rechtsmittelentscheid ist deshalb gar nicht möglich. Abwegig ist, dass es sich um einen unzulässigen Überraschungsentscheid handeln soll, wenn das Obergericht die hier streitgegenständliche Frage unter dem Aspekt der Gebotenheit einer Verteidigung beurteilen wird. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin doch gerade ermöglicht, hierzu Stellung zu nehmen. Inwiefern es sich beim vorliegenden Entscheid dennoch um eine "Überraschung" handeln soll, erschliesst sich deshalb genauso wenig wie die behauptete Gehörsverletzung.