Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Gericht sich mit sämtlichen rechtlichen Argumenten auseinandersetzt. Weiter ist nicht einsichtig, weshalb die Tatsache, dass das Obergericht in seinem Entscheid SBE.2024.37 vom 7. November 2024 die Entschädigungsfrage nicht unter dem Aspekt der Gebotenheit einer Verteidigung beurteilt hat, das Obergericht im neuen Beschwerdeverfahren darin hindern soll, dies nun zu tun. Dies umso weniger, weil das Obergericht in seinem ersten Entscheid gar keine Veranlassung hatte, sich mit der Entschädigungsfrage materiell auseinanderzusetzen, hob sie den Entscheid doch aus rein formellen Gründen auf.