3.2.3. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich der Streitgegenstand verändert, wenn derselbe vom Obergericht rechtlich anders als von der Vorinstanz gewürdigt wird (Stellungnahme, S. 10), trifft nicht zu, geht es doch weiterhin (einzig) um die Frage der Entschädigung der Beschwerdeführerin. Auch eine Verletzung des doppelten Instanzenzugs liegt allein deshalb, weil die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt rechtlich anders als die Vorinstanz würdigt, nicht vor. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Gericht sich mit sämtlichen rechtlichen Argumenten auseinandersetzt.