Ein Gericht muss den Parteien die rechtlichen Grundlagen, auf die es seinen Entscheid zu stützen gedenkt, vorgängig nicht zur Stellungnahme unterbreiten. Eine Ausnahme vom Grundsatz "iura novit curia" besteht gemäss Rechtsprechung allerdings, wenn das Gericht seinem Entscheid eine Rechtsnorm oder einen Grundsatz zu Grunde zu legen gedenkt, der im vorangehenden Verfahren nicht zur Sprache gekommen ist, auf den sich keine Partei berufen hat und dessen Erheblichkeit die Parteien im konkreten Fall auch nicht voraussehen konnten (BGE 130 III 35 E. 5; BGE 150 I 174 E. 4.1).