3.2.2. Der Grundsatz "iura novit curia" verpflichtet die Strafbehörden, das massgebliche Recht von Amtes wegen anzuwenden (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 6 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist im Zusammenhang mit Rechtsfragen eingeschränkt. Ein Gericht muss den Parteien die rechtlichen Grundlagen, auf die es seinen Entscheid zu stützen gedenkt, vorgängig nicht zur Stellungnahme unterbreiten.