Der Staat hat die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war, wobei es gemäss aktueller Lehre und Praxis insbesondere im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafbehörden mit Ausnahme von Bagatellfällen grundsätzlich jeder beschuldigten Person zuzubilligen ist, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, einen Rechtsbeistand beizuziehen (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art.