müssen. Entsprechend wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Entschädigung der Beschwerdeführerin ohnehin auf die Staatskasse zu nehmen. Es mache den Anschein, als würde der Staat irgendwelche Gründe suchen, um ihr eine Entschädigung zu verweigern. Abgesehen davon sei der Hinweis in der Verfügung vom 17. April 2025 derart lapidar und kurz, dass auch dazu (wohl: deshalb) eine sachgerechte Stellungnahme nicht möglich gewesen sei (Stellungnahme, S. 10 f.).