Eine sachgerechte Stellungnahme innert fünf Tagen sei zudem nicht möglich gewesen und krass unfair (Stellungnahme, S. 3 ff. und 10). Selbst wenn sich das Obergericht gegen die "Notwendigkeit" einer Verteidigung entscheiden würde, wäre das Vorgehen rechtsfehlerhaft (Art. 417 StPO). Ihr sei verunmöglicht worden, sich in Kenntnis der Rechtslage für oder gegen eine Beschwerde zu entscheiden. Dies, weil das Obergericht bereits im Entscheid vom 7. November 2024 einen entsprechenden Vorbehalt hätte anbringen können und -9-