der Verteidigung zu entkräften. Damit seien ihre Verteidigungsrechte erheblich beschnitten worden. Das Thema sei nicht mehr streitgegenständlich, zumal die Vorinstanz an das Thema der Rückweisung vom 7. November 2024 gebunden gewesen sei. Indem das Obergericht den Streitgegenstand zu ihrem Nachteil über das Anfechtungsobjekt hinaus verlasse, verletze sie das Verschlechterungsverbot. Der "Vorhalt" erfolge deutlich zu spät, sei rechtsmissbräuchlich und treuwidrig. Eine sachgerechte Stellungnahme innert fünf Tagen sei zudem nicht möglich gewesen und krass unfair (Stellungnahme, S. 3 ff.