In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, dass die Absicht des Obergerichts, den Entscheid unter dem Aspekt der Gebotenheit einer Verteidigung zu beurteilen, einen ungerechten Überraschungsentscheid darstelle, was unzulässig sei, ihr rechtliches Gehör und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletze. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorgängigen Beschwerdeverfahren sei das Kriterium einer "Bagatelle" oder eines "einfach gelagerten Sachverhalts" als mögliche Begründung für die Verweigerung einer Parteientschädigung diskutiert worden.