die Verletzung von "ne bis in idem" plädiert. Inwiefern ein Laie damit hätte argumentieren können, sei nicht ersichtlich. Das relevante Urteil sei zudem noch gar nicht rechtskräftig gewesen und damit auch die Weisungen noch nicht. Vor dem Bundesgericht sei die aufschiebende Wirkung verlangt worden. Zudem habe die Beiständin die Besuche willkürlich festgelegt, wozu sie nicht befugt gewesen sei (Stellungnahme, S. 6). Das Verfahren habe zudem hochsensible persönliche Angelegenheiten betroffen. Die emotionale Belastung sei dementsprechend gross gewesen. Ein Anwalt diene hier als "Puffer" zwischen den Emotionen der beschuldigten Person und den sachlichen Erfordernissen des Verfahrens.