Es hätten Nachteile gedroht, welche weit über eine geringfügige Busse hinausgegangen seien. Gerade wegen dieser Auswirkungen sei die Verteidigung durch einen Rechtsbeistand objektiv notwendig gewesen. Es sei rechtlich nicht geboten, von einer beschuldigten Person zu verlangen, sie solle ein derartig aufgeladenes Verfahren ohne fachkundige Unterstützung bewältigen. Nur ein sachkundiger Vertreter habe sicherstellen können, dass sie ihre Stellungnahmen fristgerecht und in der gebotenen juristischen Form habe einreichen, geeignete Anträge stellen und den Überblick über die verzahnten Verfahren behalten können.