2.1.3. Mit Eingabe vom 28. April 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu der mit Verfügung vom 17. April 2025 aufgeworfenen Frage der Gebotenheit der Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren (nachfolgend als "Stellungnahme" bezeichnet). Sie führte im Wesentlichen aus, dass es sich keineswegs um eine Bagatelle gehandelt habe, da die tatsächlichen Auswirkungen des Verfahrens auf sie gravierend gewesen seien. Insbesondere habe es die Wahrnehmung von Elternrechten betroffen und hätten die Vorwürfe im Kontext von langwierigen familienrechtlichen Auseinandersetzungen gestanden.