Die Begründung stütze sich auf familienrechtliche Verfahren, es fehle aber eine detaillierte Prüfung, ob genau dieses Verhalten die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens verursacht habe. Zudem blende die Vorinstanz aus, dass der relevante Entscheid zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei und aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht beantragt worden sei. Komme hinzu, dass die Kinder urteilsfähig gewesen seien und selber entschieden hätten, ob sie zum Strafkläger zu Besuch gingen oder nicht. Der Strafkläger habe sich zum Teil unmöglich verhalten und sei deswegen auch längere Zeit in Untersuchungshaft gewesen.