Die Vorinstanz beziehe sich auf verschiedene zivilrechtliche Verfahren. Die Erwägungen aus den familienrechtlichen Verfahren beträfen nicht zwingend eine strafrechtlich relevante Schuld von ihr. Ausserdem sei der Strafrichter nicht an die Ausführungen des Zivilgerichts gebunden, wenn es um den Sachverhalt gehe, welcher durch sie bestritten werde. Sie bestreite, die Kinder ins Jungscharlager geschickt zu haben, um das Besuchsrecht zu vereiteln. Sie habe sich zu den Vorwürfen geäussert, wenn auch -7-