Damit, dass die Vorinstanz ihr vorwerfe, dass sie mit ihrem unkooperativen Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens verursacht habe, bzw. die Ausführungen zum Besuchswochenende vom 26. – 29. Mai 2022, "das symptomatisch zeige, dass die Beschwerdeführerin nicht darauf hinwirke, dieses stattfinden zu lassen", weise sie ihr implizit eine Schuld zu, was die Unschuldsvermutung verletze. Die Vorinstanz lasse zudem offen, inwiefern zwischen ihrem Verhalten und den Strafverfahrenskosten ein Zusammenhang bestehe. Ausserdem sei völlig unklar, gegen welche zivilrechtliche Verhaltensnorm sie verstossen habe.