Die Vorinstanz widerspreche daher mit dem Auseinanderfallen zwischen Kosten- und Entschädigungspunkt der eigenen Begründung. Eine sachgerechte Beschwerde sei so nicht möglich. Es sei völlig unklar, welche zivilrechtliche Verhaltensnorm sie verletzt haben soll. Es sei sodann bezeichnend, dass die Vorinstanz lediglich eine Mitverursachung bei ihr erkannt haben will. Demnach hätte ihr sowieso höchstens ein Teil der Entschädigung verweigert werden dürfen. Hinzu komme, dass sich die Vorinstanz einzig mit Art. 426 Abs. 2, aber nicht mit Art. 430 StPO auseinandergesetzt habe. Eine sachgerechte Beschwerde sei nicht möglich.