2.1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Kosten auf die Staatskasse genommen (Art. 423 StPO). Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr dennoch mit der Begründung der Kostenpflicht eine Entschädigung verweigert worden sei. Dieser Widerspruch gelte umso mehr, als die Vorinstanz in der Begründung ausgeführt habe, dass unter den gleichen Voraussetzungen eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden könne (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz widerspreche daher mit dem Auseinanderfallen zwischen Kosten- und Entschädigungspunkt der eigenen Begründung.