Das Obergericht habe im entsprechenden Entscheid (ZSU.2022.194/217 Vollstreckung des Besuchsrechts) vom 13. Februar 2023 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem Besuchsrecht des Strafklägers keine Beachtung geschenkt und die Kinder ohne Weiteres ins Jungscharlager geschickt habe. Bereits dieser Vorfall zeige, dass das Treffen von Vollstreckungsmassnahmen für zukünftige Besuchswochenenden nötig und angemessen -6-