Dieser Entscheid sei an das Obergericht weitergezogen worden, in dessen Entscheid unter anderem gerade Bezug auf einen der im vorliegenden Verfahren angeklagten Vorfälle (Strafbefehl vom 22. August 2022, Besuchswochenende vom 26. – 29. Mai 2022) genommen worden sei. Das Obergericht habe im entsprechenden Entscheid (ZSU.2022.194/217 Vollstreckung des Besuchsrechts) vom 13. Februar 2023 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem Besuchsrecht des Strafklägers keine Beachtung geschenkt und die Kinder ohne Weiteres ins Jungscharlager geschickt habe.