Im Entscheid sei weiter festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin dem Strafkläger das Besuchsrecht zu den Kindern verweigere, indem sie diese auf das Besuchswochenende in ein Jungscharlager geschickt und damit einseitig Fakten geschaffen habe. Dieser Entscheid sei an das Obergericht weitergezogen worden, in dessen Entscheid unter anderem gerade Bezug auf einen der im vorliegenden Verfahren angeklagten Vorfälle (Strafbefehl vom 22. August 2022, Besuchswochenende vom 26. – 29. Mai 2022) genommen worden sei.