Schliesslich seien drei Verfahren betreffend die Vollstreckung des Besuchsrechts geführt worden. Letztmals mit Entscheid vom 25. August 2022 im Verfahren SF.2021.29 sei die Vollstreckung des Besuchsrechts unter Strafandrohung angeordnet worden. Begründet worden sei dies mit der Weigerung der Beschwerdeführerin, dem Strafkläger das Besuchsrecht zu gewähren. Im Entscheid sei weiter festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin dem Strafkläger das Besuchsrecht zu den Kindern verweigere, indem sie diese auf das Besuchswochenende in ein Jungscharlager geschickt und damit einseitig Fakten geschaffen habe.