2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz versagte der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Entschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Gewährung des Besuchsrechts zwischen dem Strafkläger und den gemeinsamen Kindern zivilrechtlich vorwerfbar sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie beschäftigten das Bezirksgericht Lenzburg seit fünf Jahren mit diversen Verfahren hauptsächlich zum Thema Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs. Vor den Kindesschutzbehörden habe es fünf Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gegeben. Schliesslich seien drei Verfahren betreffend die Vollstreckung des Besuchsrechts geführt worden.