1.2. Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2025 betreffend die Verweigerung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3) im Strafverfahren an. Der strittige Betrag liegt mit Fr. 4'096.13 (inkl. MwSt.) unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein entscheidet.