3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (Postaufgabe am 18. Februar 2025) auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz erstattete am 20. Februar 2025 (Postaufgabe) einen Amtsbericht. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. März 2025 eine Stellungnahme zum Amtsbericht der Vorinstanz und eine Kostennote ein. 3.3. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, zur Frage, ob für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) im Strafverfahren ST.2022.127 eine Verteidigung geboten war, Stellung zu nehmen.