Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.3. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."