" 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das vereinigte Verfahren ST.2022.127 wird eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Verfahrenskosten trägt der Staat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 23. Januar 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Dispositiv-Ziffer 3 erneut Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Vorfragen