" 1. Das vereinigte Verfahren ST.2022.127 wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Staat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 1.8. Gegen Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 30. September 2024 Beschwerde, welche mit Entscheid SBE.2024.37 vom 7. November 2024 gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz wurde angewiesen, die Sache neu zu beurteilen und zu entscheiden. 2. Am 20. Januar 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung: