Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2025.2 (ST.2024.190; STA.2022.3751) Art. 135 Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom gegenstand 20. Januar 2025 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) am 22. August 2022 (STA 1 ST.2022.3751) und am 27. Januar 2023 (STA1 ST.2023.7052) je einen Strafbefehl wegen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen und verurteilte sie zu Bussen von Fr. 800.00 bzw. Fr. 1'000.00, weil sie das mit Urteil des Familiengerichts Lenzburg SF.2019.74 vom 12. August 2020 zwischen C._____ (fortan: Strafkläger) und den gemeinsamen Kindern angeordnete (mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2021.56 vom 7. April 2022 an- gepasste) Besuchsrecht nicht gewährleistet haben soll. 1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen beide Strafbefehle Einsprache er- hoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an den Strafbe- fehlen fest und überwies diese mit Verfügungen vom 1. September 2022 bzw. 22. Februar 2023 an das Bezirksgericht Lenzburg (fortan: Vorinstanz) zur Durchführung der Hauptverfahren. 1.3. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 vereinte die Vorinstanz die beiden Straf- verfahren unter der Verfahrensnummer ST.2022.127. 1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 vereinbarten die Parteien die Verfahrenssistierung und dass sich die Beschwerdeführerin und der Strafkläger bis zum 12. Juli 2024 über den weiteren Fortgang bzw. Abschluss des Verfahrens zu äussern haben. 1.5. Mit Eingabe vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.6. Mit Eingabe vom 23. August 2024 stellte der Strafkläger sinngemäss den Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens, sofern dies für ihn keine Kos- tenfolgen habe. 1.7. Am 16. September 2024 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung: -3- " 1. Das vereinigte Verfahren ST.2022.127 wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Staat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 1.8. Gegen Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 30. September 2024 Beschwerde, welche mit Entscheid SBE.2024.37 vom 7. November 2024 gutgeheissen wurde. Die Vorinstanz wurde angewiesen, die Sache neu zu beurteilen und zu entscheiden. 2. Am 20. Januar 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung: " 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das vereinigte Verfahren ST.2022.127 wird eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Verfahrenskosten trägt der Staat. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 23. Januar 2025 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin am 3. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend Dispositiv-Ziffer 3 erneut Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Vorfragen 1.1. Es sei der bP für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. 2. Hauptbegehren 2.1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. 2.2. Es sei Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 20.01.2025 (ST.2024.190) des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben und dem Anwalt der bP sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'096.13 (inkl. MwSt. und Ausla- gen) auszurichten. -4- Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.3. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (Postaufgabe am 18. Februar 2025) auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz erstattete am 20. Februar 2025 (Postaufgabe) einen Amtsbericht. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. März 2025 eine Stellungnahme zum Amtsbericht der Vorinstanz und eine Kostennote ein. 3.3. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin Gelegen- heit geboten, zur Frage, ob für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) im Strafverfahren ST.2022.127 eine Verteidigung geboten war, Stellung zu nehmen. 3.4. Mit Eingabe vom 28. April 2025 erstattete die Beschwerdeführerin die ent- sprechende Stellungnahme. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei ei- nem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfah- renskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO). -5- 1.2. Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vor- instanz vom 20. Januar 2025 betreffend die Verweigerung einer Parteient- schädigung (Dispositiv-Ziffer 3) im Strafverfahren an. Der strittige Betrag liegt mit Fr. 4'096.13 (inkl. MwSt.) unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Be- schwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein entscheidet. 1.3. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz versagte der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Ent- schädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Gewährung des Besuchsrechts zwischen dem Strafkläger und den gemeinsamen Kindern zivilrechtlich vorwerfbar sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie beschäftigten das Bezirksgericht Lenzburg seit fünf Jahren mit diversen Verfahren hauptsächlich zum Thema Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs. Vor den Kin- desschutzbehörden habe es fünf Verfahren betreffend Regelung des per- sönlichen Verkehrs gegeben. Schliesslich seien drei Verfahren betreffend die Vollstreckung des Besuchsrechts geführt worden. Letztmals mit Ent- scheid vom 25. August 2022 im Verfahren SF.2021.29 sei die Vollstreckung des Besuchsrechts unter Strafandrohung angeordnet worden. Begründet worden sei dies mit der Weigerung der Beschwerdeführerin, dem Strafklä- ger das Besuchsrecht zu gewähren. Im Entscheid sei weiter festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin dem Strafkläger das Besuchsrecht zu den Kindern verweigere, indem sie diese auf das Besuchswochenende in ein Jungscharlager geschickt und damit einseitig Fakten geschaffen habe. Dieser Entscheid sei an das Obergericht weitergezogen worden, in dessen Entscheid unter anderem gerade Bezug auf einen der im vorliegen- den Verfahren angeklagten Vorfälle (Strafbefehl vom 22. August 2022, Be- suchswochenende vom 26. – 29. Mai 2022) genommen worden sei. Das Obergericht habe im entsprechenden Entscheid (ZSU.2022.194/217 Voll- streckung des Besuchsrechts) vom 13. Februar 2023 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dem Besuchsrecht des Strafklägers keine Beach- tung geschenkt und die Kinder ohne Weiteres ins Jungscharlager geschickt habe. Bereits dieser Vorfall zeige, dass das Treffen von Vollstreckungs- massnahmen für zukünftige Besuchswochenenden nötig und angemessen -6- sei (ZSU.2022.194/217 E. 10.5.4). Hinzuweisen sei sodann auf das Ver- fahren betreffend Abänderung Eheschutzentscheid SF.2022.254 (recte: SF.2022.40), wo die Obhut über die beiden Kinder dem Strafkläger zugeteilt worden sei, was insbesondere damit begründet worden sei, dass die Beschwerdeführerin (bewusst oder unbewusst) das Besuchsrecht des Strafklägers verhindere (vgl. auch den Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.254 vom 5. Juni 2023 E. 3.3). 2.1.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Kosten auf die Staatskasse genommen (Art. 423 StPO). Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr dennoch mit der Be- gründung der Kostenpflicht eine Entschädigung verweigert worden sei. Die- ser Widerspruch gelte umso mehr, als die Vorinstanz in der Begründung ausgeführt habe, dass unter den gleichen Voraussetzungen eine Entschä- digung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden könne (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz widerspreche daher mit dem Auseinanderfallen zwischen Kosten- und Entschädigungspunkt der eige- nen Begründung. Eine sachgerechte Beschwerde sei so nicht möglich. Es sei völlig unklar, welche zivilrechtliche Verhaltensnorm sie verletzt haben soll. Es sei sodann bezeichnend, dass die Vorinstanz lediglich eine Mitver- ursachung bei ihr erkannt haben will. Demnach hätte ihr sowieso höchstens ein Teil der Entschädigung verweigert werden dürfen. Hinzu komme, dass sich die Vorinstanz einzig mit Art. 426 Abs. 2, aber nicht mit Art. 430 StPO auseinandergesetzt habe. Eine sachgerechte Beschwerde sei nicht mög- lich. Damit, dass die Vorinstanz ihr vorwerfe, dass sie mit ihrem unkooperativen Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens verursacht habe, bzw. die Ausführungen zum Besuchswochenende vom 26. – 29. Mai 2022, "das symptomatisch zeige, dass die Beschwerdeführerin nicht darauf hinwirke, dieses stattfinden zu lassen", weise sie ihr implizit eine Schuld zu, was die Unschuldsvermutung verletze. Die Vorinstanz lasse zudem offen, inwiefern zwischen ihrem Verhalten und den Strafverfahrenskosten ein Zusammenhang bestehe. Ausserdem sei völlig unklar, gegen welche zivilrechtliche Verhaltensnorm sie verstossen habe. Die Vorinstanz beziehe sich auf verschiedene zivilrechtliche Verfahren. Die Erwägungen aus den familienrechtlichen Verfahren beträfen nicht zwin- gend eine strafrechtlich relevante Schuld von ihr. Ausserdem sei der Straf- richter nicht an die Ausführungen des Zivilgerichts gebunden, wenn es um den Sachverhalt gehe, welcher durch sie bestritten werde. Sie bestreite, die Kinder ins Jungscharlager geschickt zu haben, um das Besuchsrecht zu vereiteln. Sie habe sich zu den Vorwürfen geäussert, wenn auch -7- möglicherweise mit Verzögerung. Der Entscheid ignoriere ihre Stellung- nahme vom 28. Juni 2022. Es komme hinzu, dass das Jungscharlager dem Strafkläger bekannt gewesen und mit der Beiständin abgesprochen worden sei. Die Vorbringen des Strafklägers seien treuwidrig. Die Begründung stütze sich auf familienrechtliche Verfahren, es fehle aber eine detaillierte Prüfung, ob genau dieses Verhalten die Einleitung oder Er- schwerung des Strafverfahrens verursacht habe. Zudem blende die Vorinstanz aus, dass der relevante Entscheid zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei und aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht beantragt worden sei. Komme hinzu, dass die Kinder urteils- fähig gewesen seien und selber entschieden hätten, ob sie zum Strafkläger zu Besuch gingen oder nicht. Der Strafkläger habe sich zum Teil unmöglich verhalten und sei deswegen auch längere Zeit in Untersuchungshaft gewe- sen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie schuldhaft gehandelt habe. Etwas anders sei auch nicht begründet worden. 2.1.3. Mit Eingabe vom 28. April 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu der mit Verfügung vom 17. April 2025 aufgeworfenen Frage der Geboten- heit der Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren (nachfolgend als "Stellungnahme" bezeichnet). Sie führte im Wesentlichen aus, dass es sich keineswegs um eine Bagatelle gehandelt habe, da die tatsächlichen Aus- wirkungen des Verfahrens auf sie gravierend gewesen seien. Insbesondere habe es die Wahrnehmung von Elternrechten betroffen und hätten die Vor- würfe im Kontext von langwierigen familienrechtlichen Auseinandersetzun- gen gestanden. Die Situation sei von erheblicher komplexer, rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeit geprägt gewesen. Parallel laufende Verfah- ren vor Zivil- und Kindesschutzbehörden hätten zu einer unübersichtlichen Gemengelage geführt. Es hätten essentiell wichtige Interessen auf dem Spiel gestanden. Eine Verurteilung hätte negative Folgewirkungen zeitigen können, etwa in laufenden oder künftigen Sorgerechts- und Obhutsverfah- ren. Es hätten Nachteile gedroht, welche weit über eine geringfügige Busse hinausgegangen seien. Gerade wegen dieser Auswirkungen sei die Vertei- digung durch einen Rechtsbeistand objektiv notwendig gewesen. Es sei rechtlich nicht geboten, von einer beschuldigten Person zu verlangen, sie solle ein derartig aufgeladenes Verfahren ohne fachkundige Unterstützung bewältigen. Nur ein sachkundiger Vertreter habe sicherstellen können, dass sie ihre Stellungnahmen fristgerecht und in der gebotenen juristischen Form habe einreichen, geeignete Anträge stellen und den Überblick über die verzahnten Verfahren behalten können. Ausserdem habe die Verteidi- gung vorliegend zur Konsensfindung beigetragen (Stellungnahme, S. 1 f.). Sie sei zudem bereits zivilrechtlich in die Bezahlung von Bussen wegen des identischen Sachverhalts verpflichtet worden. Die Verteidigung habe auf -8- die Verletzung von "ne bis in idem" plädiert. Inwiefern ein Laie damit hätte argumentieren können, sei nicht ersichtlich. Das relevante Urteil sei zudem noch gar nicht rechtskräftig gewesen und damit auch die Weisungen noch nicht. Vor dem Bundesgericht sei die aufschiebende Wirkung verlangt wor- den. Zudem habe die Beiständin die Besuche willkürlich festgelegt, wozu sie nicht befugt gewesen sei (Stellungnahme, S. 6). Das Verfahren habe zudem hochsensible persönliche Angelegenheiten betroffen. Die emotio- nale Belastung sei dementsprechend gross gewesen. Ein Anwalt diene hier als "Puffer" zwischen den Emotionen der beschuldigten Person und den sachlichen Erfordernissen des Verfahrens. Es seien schwierige prozessu- ale Probleme aufgetreten, wie die Frage einer Sistierung des Verfahrens, die Voraussetzungen und Modalitäten einer Einstellung des Verfahrens so- wie das Durchlaufen eines Beschwerdeverfahrens vor höheren Instanzen. Schliesslich hätte das Verfahren auch erhebliche Kosten zur Folge haben können (Gerichtsgebühren, allfällige Geldstrafen oder Bussen und womög- lich Schadenersatz). Ein Anwalt helfe, das Verfahren effizient zu führen (Stellungnahme, S. 8 f.). In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin, dass die Absicht des Obergerichts, den Entscheid unter dem Aspekt der Gebotenheit einer Ver- teidigung zu beurteilen, einen ungerechten Überraschungsentscheid dar- stelle, was unzulässig sei, ihr rechtliches Gehör und ihren Anspruch auf ein faires Verfahren verletze. Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorgängigen Beschwerdeverfahren sei das Kriterium einer "Bagatelle" oder eines "einfach gelagerten Sachverhalts" als mögliche Begründung für die Verweigerung einer Parteientschädigung diskutiert worden. Sie habe kei- nen Anlass gehabt, anzunehmen, dass das Obergericht plötzlich unter die- sem Aspekt die Verteidigung in Frage stellen könnte. Sie rüge daher aus- drücklich eine Gehörsverletzung, falls das Obergericht ohne vorgängige Anhörung der Parteien auf die genannte neue Begründung abstelle. Es sei ihr auch nicht möglich gewesen, sachgerecht dazu Stellung zu nehmen. Es sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die angebliche "Entbehrlichkeit" der Verteidigung zu entkräften. Damit seien ihre Verteidigungsrechte er- heblich beschnitten worden. Das Thema sei nicht mehr streitgegenständ- lich, zumal die Vorinstanz an das Thema der Rückweisung vom 7. Novem- ber 2024 gebunden gewesen sei. Indem das Obergericht den Streitgegen- stand zu ihrem Nachteil über das Anfechtungsobjekt hinaus verlasse, ver- letze sie das Verschlechterungsverbot. Der "Vorhalt" erfolge deutlich zu spät, sei rechtsmissbräuchlich und treuwidrig. Eine sachgerechte Stellung- nahme innert fünf Tagen sei zudem nicht möglich gewesen und krass unfair (Stellungnahme, S. 3 ff. und 10). Selbst wenn sich das Obergericht gegen die "Notwendigkeit" einer Verteidigung entscheiden würde, wäre das Vor- gehen rechtsfehlerhaft (Art. 417 StPO). Ihr sei verunmöglicht worden, sich in Kenntnis der Rechtslage für oder gegen eine Beschwerde zu entschei- den. Dies, weil das Obergericht bereits im Entscheid vom 7. November 2024 einen entsprechenden Vorbehalt hätte anbringen können und -9- müssen. Entsprechend wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Entschädigung der Beschwerdeführerin ohnehin auf die Staatskasse zu nehmen. Es mache den Anschein, als würde der Staat irgendwelche Gründe suchen, um ihr eine Entschädigung zu verweigern. Abgesehen da- von sei der Hinweis in der Verfügung vom 17. April 2025 derart lapidar und kurz, dass auch dazu (wohl: deshalb) eine sachgerechte Stellungnahme nicht möglich gewesen sei (Stellungnahme, S. 10 f.). 3. 3.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen, die ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Staat hat die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Beizug des Rechts- beistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität not- wendig war, wobei es gemäss aktueller Lehre und Praxis insbesondere im Hinblick auf die Waffengleichheit mit den Strafbehörden mit Ausnahme von Bagatellfällen grundsätzlich jeder beschuldigten Person zuzubilligen ist, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, einen Rechtsbeistand beizuziehen (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 429 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1810). Kommt dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zu, kann somit bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen; BGE 142 IV 45 E. 2.1). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein (Urteil des Bundes- gerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3). Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs ei- nes Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Ver- fahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, hängt folglich von den konkreten Umstän- den des einzelnen Falles ab, wobei an das Kriterium der Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Massgebend für die - 10 - Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_188/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.5). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass es dem Obergericht grundsätzlich verwehrt sei, die Gebotenheit der Verteidigung in Frage zu stellen, nachdem dies vor Vorinstanz kein Thema gewesen sei. 3.2.2. Der Grundsatz "iura novit curia" verpflichtet die Strafbehörden, das mass- gebliche Recht von Amtes wegen anzuwenden (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 6 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist im Zusammenhang mit Rechtsfragen eingeschränkt. Ein Gericht muss den Parteien die recht- lichen Grundlagen, auf die es seinen Entscheid zu stützen gedenkt, vor- gängig nicht zur Stellungnahme unterbreiten. Eine Ausnahme vom Grund- satz "iura novit curia" besteht gemäss Rechtsprechung allerdings, wenn das Gericht seinem Entscheid eine Rechtsnorm oder einen Grundsatz zu Grunde zu legen gedenkt, der im vorangehenden Verfahren nicht zur Spra- che gekommen ist, auf den sich keine Partei berufen hat und dessen Er- heblichkeit die Parteien im konkreten Fall auch nicht voraussehen konnten (BGE 130 III 35 E. 5; BGE 150 I 174 E. 4.1). 3.2.3. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich der Streitgegenstand verändert, wenn derselbe vom Obergericht rechtlich anders als von der Vorinstanz gewürdigt wird (Stellungnahme, S. 10), trifft nicht zu, geht es doch weiterhin (einzig) um die Frage der Entschädigung der Beschwerde- führerin. Auch eine Verletzung des doppelten Instanzenzugs liegt allein deshalb, weil die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt rechtlich anders als die Vorinstanz würdigt, nicht vor. Es besteht kein Anspruch darauf, dass ein Gericht sich mit sämtlichen rechtlichen Argumenten auseinandersetzt. Weiter ist nicht einsichtig, weshalb die Tatsache, dass das Obergericht in seinem Entscheid SBE.2024.37 vom 7. November 2024 die Entschädi- gungsfrage nicht unter dem Aspekt der Gebotenheit einer Verteidigung be- urteilt hat, das Obergericht im neuen Beschwerdeverfahren darin hindern soll, dies nun zu tun. Dies umso weniger, weil das Obergericht in seinem ersten Entscheid gar keine Veranlassung hatte, sich mit der Entschädi- gungsfrage materiell auseinanderzusetzen, hob sie den Entscheid doch aus rein formellen Gründen auf. An der Sache vorbei gehen auch die Ausführungen zum Verschlechte- rungsverbot (Stellungnahme, S. 10). Die verlangte Entschädigung wurde - 11 - von der Vorinstanz abgewiesen. Eine Verschlechterung durch den Rechts- mittelentscheid ist deshalb gar nicht möglich. Abwegig ist, dass es sich um einen unzulässigen Überraschungsentscheid handeln soll, wenn das Ober- gericht die hier streitgegenständliche Frage unter dem Aspekt der Gebo- tenheit einer Verteidigung beurteilen wird. Mit Verfügung vom 17. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin doch gerade ermöglicht, hierzu Stel- lung zu nehmen. Inwiefern es sich beim vorliegenden Entscheid dennoch um eine "Überraschung" handeln soll, erschliesst sich deshalb genauso wenig wie die behauptete Gehörsverletzung. Auch mit den Einwänden, wo- nach die Frist für die Stellungnahme (von fünf Tagen) zu kurz und der Hin- weis in der Verfügung vom 17. April 2025 derart lapidar und kurz gewesen sei, dass eine sachgerechte Stellungnahme nicht möglich gewesen sei, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Die Frist war augenscheinlich aus- reichend, ansonsten der Verteidiger der Beschwerdeführerin nicht die Zeit gefunden hätte, sich seitenlang über die Verfügung vom 17. April 2025 zu beklagen. Weshalb der Inhalt der Verfügung vom 17. April 2025 ungenü- gend gewesen sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich, hat die Beschwerde- führerin doch erkannt, mit welcher rechtlichen Argumentation das Oberge- richt den Streitgegenstand zu beurteilen gedenkt. Zu bemerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren (SBE.2024.37) von sich aus auf die Gebotenheit der Verteidigung hingewiesen hatte (Be- schwerde vom 25. September 2024 Ziff. 158 ff.), weshalb bereits aus die- sem Grund von einer überraschenden Rechtsanwendung nicht die Rede sein kann. Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass Art. 344 StPO die Möglich- keit einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts aus- drücklich vorsieht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.3. 3.3.1. Das Bezirksgericht Lenzburg entschied im Eheschutzverfahren SF.2019.74 am 12. August 2020 mit Dispositiv-Ziffer 6.2 und 6.3: Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB und im Interesse der gemeinsamen Kinder, wird der Gesuchstellerin, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, die Weisung erteilt, das Besuchsrecht gemäss Ziff. 3 zu gewährleisten. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: Wird [recte: Wer] der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beru- fung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, mit Ent- scheid ZSU.2021.56 vom 7. April 2022 abgewiesen. Die von der Beschwer- deführerin dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde - 12 - mit Urteil 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 abgewiesen, wobei der An- trag um aufschiebende Wirkung bereits am 18. Mai 2022 präsidialiter ab- gewiesen wurde. 3.3.2. Gegenstand des Strafverfahrens ST.2022.127 waren die beiden Strafbe- fehle vom 22. August 2022 (STA1 ST.2022.3751) und 27. Januar 2023 (STA1 ST.2022.7052), mit welchen die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 292 StGB zu Bussen von Fr. 800.00 bzw. Fr. 1'000.00 verurteilt wurde, weil sie die gemeinsamen Kinder an den Wochenenden vom 22. – 24. April, 6. – 8. Mai, 13. – 15. Mai und 27. – 29. Mai 2022 bzw. vom 2. – 4. Septem- ber und 16. – 18. September 2022 bewusst und entgegen der Anordnung des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 (SF.2019.74), angepasst mit Entscheid des Obergerichts ZSU.2021.56 vom 7. April 2022, nicht zu Besuch an den Strafkläger übergeben haben soll. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die beiden Strafbefehle am 29. August 2022 bzw. am 3. Februar 2023 Einsprache. 3.3.3. Bei Art. 292 StGB handelt es sich um eine Übertretung und damit um eine eigentliche Bagatelle. Deshalb ist anhand der konkreten Umstände zu prü- fen, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war. Gegenstand des Strafverfahrens war die Ausübung des Besuchsrechts, konkret der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe das Besuchsrecht des Strafklägers gegenüber den gemeinsamen Kindern an den in den Strafan- zeigen genannten Daten trotz gerichtlicher Anordnung mit Strafandrohung nicht gewährleistet. Die Vorfälle, welche zum Strafverfahren geführt haben, sind bezüglich Sachverhalt einfach und klar gelagert und bieten in tatsäch- licher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten. Auch in rechtlicher Hinsicht sind keine Schwierigkeiten auszumachen: Das Besuchsrecht bzw. die Kinderbelange allgemein waren Gegenstand meh- rerer familienrechtlicher Verfahren, welche teilweise parallel zum Strafver- fahren liefen (beispielsweise SF.2021.29 bzw. ZSU.2022.194/217, wo es ebenfalls um die Vollstreckung des Besuchsrechts ging) und in welchen die Beschwerdeführerin anwaltlichen Beistand hatte. Die erste Strafanzeige (act. 9 ff.) erfolgte zudem nur gerade vier Wochen nach dem Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2022 (ZSU.2021.56), in welchem Verfahren sich die dort anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin (u.a.) gegen die vom Ge- richtspräsidium Lenzburg mit Entscheid vom 12. August 2020 im Zusam- menhang mit dem Besuchsrecht angeordnete Strafandrohung zur Wehr setzte. Die Problematik und die Auffassung des Strafklägers sowie dieje- nige der Zivilgerichte waren der Beschwerdeführerin deshalb aus den Zivil- verfahren bestens vertraut. Dies war für die Beschwerdeführerin im Straf- verfahren ein Vorteil. - 13 - Der Standpunkt der Beschwerdeführerin war zudem in sämtlichen Verfah- ren im Wesentlichen der gleiche: So führte sie anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2022 aus, dass alle immer glaubten, was der Strafkläger sage, und es immer so dargestellt werde, dass sie ihm die Kinder nicht geben wolle. Aber die Kinder wollten einfach nicht zu ihm (Dossier ST.2024.190/ST.2022.127, act. 197 f.). Auch in der Einvernahme vom 24. November 2022 (Dossier ST.2023.33) führte sie aus, dass die Kinder nicht zum Vater wollten und die Kinderpsychologin gesagt habe, dass sie die Kinder nicht zum Vater schicken soll, wenn sie dies nicht wollten (act. 98 f.). Dies war durchwegs ihr Hauptargument (vgl. auch die Befra- gung der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vor dem Bezirks- gericht Lenzburg vom 12. Februar 2024 [Dossier ST.2024.190/ST.2022.127, act. 420 ff., insb. act. 422]; betr. familienrecht- liche Verfahren vgl. bspw. Entscheid des Obergerichts ZSU.2021.56 vom 7. April 2022 E.2.5.3.2; Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.194/217 vom 13. Februar 2023 E. 10.5.4). Die Beschwerdeführerin argumentierte somit vor und nach dem Beizug ihres Verteidigers in etwa gleich (vgl. dazu die Kostennote vom 14. August 2024 [Dossier ST.2024.190/ST.2022.127, act. 477], welcher sich entnehmen lässt, dass der Verteidiger erst im Rah- men des vorinstanzlichen Verfahrens in der Sache aktiv wurde). Der Hin- weis der Beschwerdeführerin auf die zahlreichen familienrechtlichen Ver- fahren (Stellungnahme, S. 5) zeigt zwar auf, dass in jenen Verfahren allein schon wegen deren Anzahl eine anwaltliche Vertretung durchaus ange- zeigt war oder ist, vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Sachver- halt im Strafverfahren bloss die Ausübung des Besuchsrechts an sechs Wochenenden betraf und dass ihre Argumentation hier im Wesentlichen dieselbe war wie in den familienrechtlichen Verfahren. Mit anderen Worten können die rechtlichen Schwierigkeiten der familienrechtlichen Verfahren nicht auf das Strafverfahren übertragen werden. Die familienrechtlichen Verfahren, welche teilweise zeitgleich mit der Strafuntersuchung durchge- führt wurden, waren der Beschwerdeführerin im Strafverfahren vielmehr eine Hilfe. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit dem Strafkläger seit Jahren in familienrechtliche Streitigkeiten verwickelt war, welche haupt- sächlich das Thema "Regelung und Ausübung des persönlichen Verkehrs" zum Gegenstand hatten (angefochtene Verfügung, E. 9.2), war die Be- schwerdeführerin über die rechtlichen Grundlagen bestens im Bilde, was ihr deshalb ermöglichte, sich im Strafverfahren, bei welchem es bloss um die Umsetzung der in den familienrechtlichen Verfahren ausführlich behan- delten theoretischen Grundlagen des Besuchsrechts ging, zurechtzufin- den. Sodann trifft nicht zu, dass der Entscheid des Obergerichts vom 7. April 2022 (ZSU.2021.56), mit welchem u.a. die Berufung gegen die vom Fami- liengericht Lenzburg angeordnete Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB abgewiesen wurde, weil noch nicht rechtskräftig, nicht vollstreckbar war und wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag um - 14 - aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom Präsidenten der urteilenden Abteilung des Bundesgerichts bereits am 18. Mai 2022 abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 Sachverhalt C.b). Die entsprechenden Einwände im Strafverfahren (Stellungnahme, S. 6) wa- ren deshalb unbehelflich und folglich überflüssig. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie im Strafverfahren die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" gerügt habe, weil sie parallel zum Strafverfahren zivilrechtlich zu Bussen verurteilt worden sei, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Der bereits erwähnten Einver- nahme vom 24. November 2022 lässt sich bloss entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin die Bussen "aufgrund einer Entscheidung vom Familien- gericht" nicht habe bezahlen müssen (Dossier ST.2023.33, act. 99), womit wohl die Ordnungsbussen gemäss Art. 343 ZPO gemeint waren (vgl. die Verfügung des Familiengerichts Lenzburg vom 24. Mai 2022 [Dossier ST.2024.190/ST.2022.127, act. 234 ff.] bzw. der Entscheid des Familien- gerichts Lenzburg SZ.2022.79 vom 29. September 2022 [vgl. hierzu Ent- scheid des Obergerichts ZSU.2022.194/217 vom 13. Februar 2023 E. 12.2]). Folglich ist anzunehmen, dass die Problematik der verbotenen Doppelbestrafung im zivilrechtlichen Verfahren thematisiert wurde (vgl. dazu auch den Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.194/217 vom 13. Februar 2023 E. 9). Eine diesbezügliche Argumentation des Verteidi- gers anlässlich der Verhandlung vom 12. Februar 2024 lässt sich dem Pro- tokoll jedenfalls nicht entnehmen. Auch ansonsten stellen sich vorliegend entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme (S. 8 f.) aus prozessrechtlicher Sicht keine schwierigen Fra- gen. Für die Einsprache gegen einen Strafbefehl braucht es keinen Anwalt, da diese noch nicht einmal begründet werden muss, und Anspruch auf Ent- schädigung hätte die Beschwerdeführerin nicht gehabt, wäre sie ohne Ver- teidiger aufgetreten. Hiervon geht sie offensichtlich selber aus, verlangt sie doch einzig eine Entschädigung für die ihr durch die Verteidigung entstan- denen Kosten. Folglich spielt auch keine Rolle, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin weiss, dass im Falle einer Einstellung oder eines Frei- spruchs ein Gesuch um Entschädigung nach Art. 429 StPO zu stellen ist (Stellungnahme, S. 9). Dass die Sache für die Beschwerdeführerin emotional belastend war, steht ausser Frage. Das ist solchen Fällen aber immanent und rechtfertigt des- halb eine anwaltliche Verteidigung nicht. Die Beschwerdeführerin trat zu- dem in den Einvernahmen vom 27. Juni 2022 und vom 24. November 2022 - ohne anwaltliche Vertretung - entschlossen auf und wusste auch zu argu- mentieren (vgl. etwa die bereits erwähnte Einvernahme vom 24. November 2022, act. 99, Fragen 25 und 26, wo sie die Fragen, ob sie den vorgehal- tenen Sachverhalt anerkenne bzw. ob sie noch etwas beizufügen oder zu berichtigen habe mit "nein, die Kinder gehören zu mir und es wurde nun ein - 15 - Fehlentscheid [getroffen]" bzw. mit "die Kinder gehören einfach zu mir und nicht zum Vater" beantwortete). Dass es der Verteidiger gewesen sein soll, welcher schliesslich zur Konsensfindung beigetragen hat, erscheint mit Blick auf das Protokoll vom 12. Februar 2024 (Dossier ST.2024.190/ST.2022.127, act. 420 ff.) zumindest fraglich, gab es doch ei- nige heftige Dispute zwischen dem Verteidiger und dem Strafkläger (act. 425 f., 428). Vielmehr dürfte es sich so verhalten haben, dass die Be- schwerdeführerin und der Strafkläger nach mehrjährigem Streit des Kon- flikts müde geworden sind (act. 421, wonach der Strafkläger jetzt seit fünf Jahren hierherkomme und er doch eigentlich nur ein ordentliches Besuchs- recht wolle; vgl. auch den Bericht von D._____, Beistand, vom 27. August 2024, S. 2 im Dossier ST.2024.190/ST.2022.127, act. 487). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich nicht um eine Baga- telle gehandelt habe, weil sich das Verfahren über Jahre hingezogen habe (Stellungnahme, S. 6 f.). Die erste Strafanzeige datiert vom 7. Mai 2022 ging am 10. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein. Am 27. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin das erste Mal polizeilich be- fragt. Am 15. Mai 2022 erfolgte die zweite und am 29. Mai 2022 schliesslich die dritte Strafanzeige. Am 22. August 2022 erging bezüglich dieser Straf- anzeigen der erste Strafbefehl (ST.2022.3751). Am 6. und 19. September 2022 erstattete der Strafkläger zwei weitere Strafanzeigen, welche nach einer Einvernahme der Beschwerdeführerin am 24. November 2022 schliesslich zum zweiten Strafbefehl vom 27. Januar 2023 führten (ST.2022.7052). Die Vorinstanz vereinigte am 5. Juni 2023 die beiden Strafbefehlsverfahren ST.2022.3751 und ST.2022.7052 und lud am 17. Oktober 2023 zur Verhandlung am 12. Februar 2024 vor, anlässlich welcher das Verfahren sistiert wurde. Das Strafverfahren zog sich damit über knapp zwei Jahre hin. Dies war aber nicht dem Strafverfahren ge- schuldet, sondern vielmehr dem Umstand, dass es immer wieder zu Kon- flikten bei der Besuchsrechtsausübung kam, welche jeweils weitere Straf- anzeigen nach sich zogen. Dies führt naturgemäss zu einer längeren Dauer, aber nicht zwingend zu einer Verkomplizierung der Strafsache. Dies vorliegend umso weniger, weil die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die fünf Strafanzeigen "bündelte" und in zwei Strafbefehlen abhandelte, so dass das Geschehen immer gut überblickbar blieb. Abgesehen davon wurde die Beschwerdeführerin während der Strafuntersuchung nur zwei Mal befragt. Auch mit Blick auf die Verfahrensdauer ist somit keine Vertei- digung angezeigt. Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf die Konsequenzen, wel- che eine allfällige Verurteilung für sie gehabt hätte. Ihr sei wegen der an- geblich fehlenden Kooperation beim Besuchsrecht im November 2022 su- perprovisorisch die Obhut über die Kinder entzogen worden. Eine Verurtei- lung hätte daher dramatische Folgen gehabt und es wäre erneut zu einer ähnlichen "Hasardeur-Aktion" durch das Familiengericht Lenzburg - 16 - gekommen (Stellungnahme, S. 5 f.). Das Familiengericht Lenzburg hat das Verhalten der Beschwerdeführerin offensichtlich unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens im Sinne einer Besuchsrechtsverweigerung gewürdigt, andernfalls es nicht schon vor dem Urteil im Strafverfahren einen Obhuts- wechsel angeordnet hätte. Insofern ist nicht anzunehmen, dass eine allfäl- lige Verurteilung der Beschwerdeführerin im familienrechtlichen Verfahren weitergehende Konsequenzen gehabt hätte. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Strafverfahren keine tatsäch- lichen Schwierigkeiten bot und die Beschwerdeführerin auch in rechtlicher Hinsicht in der Lage war, ihre Verfahrensrechte angemessen auszuüben. Einer Verteidigung bedurfte es daher nicht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der unter- liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung. 5. Die Beschwerdeführerin ersucht um amtliche Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist eine amtliche Verteidigung namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, de- nen die beschuldigte Person nicht gewachsen wäre. Das Strafverfahren, in welchem die Beschwerdeführerin durchwegs wahl- verteidigt war, wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg ST.2022.127 vom 16. September 2024 eingestellt, ist somit seit längerem abgeschlossen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ging es nicht mehr um die Strafsache, sondern einzig um die Entschädigung der Beschwerde- führerin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. das Honorar ihres Wahlverteidigers. Hierfür steht das Institut der amtlichen Verteidigung nicht zur Verfügung. Dies im vorlie- genden Fall umso weniger, weil die amtliche Verteidigung mit Blick darauf, dass es sich, wie vorstehend ausführlich abgehandelt, um einen Bagatell- fall handelte, welcher weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, bereits in der Hauptsache nicht bewilligt worden wäre. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist deshalb abzuweisen. - 17 - Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 84.00, zusammen Fr. 884.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard