3.3.3. Zusammengefasst ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 16. September 2025 nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (428 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre eigenen Kosten zu tragen. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […]