205 Abs. 3 StPO erst wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.5.3). Weshalb die Beschwerdeführerin trotz bereits am 25. August 2025 zugestellter Vorladung zur Einvernahme erst am Tag der Einvernahme selber (Montag, 15. September 2025) entsprechende Telefonanrufe an (unzuständige) Behörden getätigt hat, ist schliesslich eben so wenig nachvollziehbar. -6- Nach dem Dargelegten kann aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nichts anderes als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens abgeleitet werden.