Selbst wenn die Beschwerdeführerin (auf welche Art [schriftlich oder telefonisch] und bei welcher Behörde auch immer) um Verschiebung der Einvernahme vom 15. September 2025 ersucht bzw. ihr Nichterscheinen mitgeteilt hätte, hätte sie alleine gestützt darauf nicht annehmen dürfen, dass sie entschuldigt sei und der Einvernahme fernbleiben dürfe, zumal der Widerruf einer Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO erst wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.5.3).