Ein Anruf(versuch) an die vorliegend zuständige Stelle, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, ist dem Anrufprotokoll nicht zu entnehmen, obschon sich deren Zuständigkeit sowie Adresse und Telefonnummer (062 885 26 26) ohne Weiteres aus den Dokumenten ergibt, welche die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhalten hat (Strafbefehl vom 24. Juli 2025 und Vorladung vom 22. August 2025). Entsprechend ist davon auszugehen, dass mit der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau kein Telefongespräch geführt wurde und bei dieser kein (telefonisches) Gesuch um Verschiebung der Einvernahme vom 15. September