3.3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Juli 2025 erhoben hatte, wurde sie mit Vorladung vom 22. August 2025 aufgefordert, am Montag, 15. September 2025, um 11:00 Uhr persönlich zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Vorladung vom 22. August 2025 darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO die Einsprache als -5-