Die Rückzugsfiktion kann sodann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, BGE 146 IV 286 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.1; je mit weiteren Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde für die in Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO enthaltenen Rückzugsfiktionen entwickelt und trägt den Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens Rechnung (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2023 vom 25. April 2024 E. 4.5.6).