3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie trotz mehrfacher Kontaktaufnahme mit den "zuständigen Stellen" keine konkrete Auskunft hinsichtlich Termin und Verfahren erhalten habe. Aufgrund ihrer Abwesenheit habe sie sich nicht ordnungsgemäss äussern können. 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 355 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Abs. 1). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Abs. 2).