3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt -4- nicht zur Einvernahme vom 15. September 2025, 11:00 Uhr, erschienen sei, obwohl sie mit eingeschriebener Vorladung vom 22. August 2025 korrekt vorgeladen worden sei, womit die Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte.