2.2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene Verfügung betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls vom 24. Juli 2025. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Rechtmässigkeit des Strafbefehls wendet und sich zur "geschäftlichen Notwendigkeit der Fahrzeugnutzung" und Verhältnismässigkeit der Sanktion (Beschwerde, Ziff. 2 und 3) äussert, ist nicht darauf einzutreten. 2.3. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.