Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegen einzig Übertretungen zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 2. 2.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.