3. 3.1. Gegen diese ihr am 24. September 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin gleichentags bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau sinngemäss Beschwerde, welche diese mit Schreiben vom 17. November 2025 (Postaufgabe) zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte darin, dass der Strafbefehl vom 24. Juli 2025 aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei. -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.