2.3. Mit Verfügung vom 16. September 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2025 zufolge unentschuldigten Fernbleibens von der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Juli 2025 rechtskräftig werde.