2. 2.1. Am 22. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Einvernahme vom 15. September 2025, um 11:00 Uhr, vorgeladen. Die Vorladung wurde ihr am 25. August 2025 zugestellt. 2.2. Mit Aktennotiz vom 15. September 2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme erschienen sei.