Diese wird mit vorliegendem Entscheid aufgehoben, womit der Beschuldigte mit seinen Anträgen diesbezüglich unterliegt. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten daher keine Entschädigung auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts des Bezirksgerichts Brugg vom 17. September 2025 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 662.00, werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 331.00 auferlegt. Zustellung an: […]